Was ist erlaubt im Landschaftsschutzgebiet

LandschaftsschutzgebietJahreshauptversammlung des Dachverband Natur
Bietigheim-Bissingen Freizeitnutzung gegen Naturschutz – oft gibt es Konflikte zwischen den beiden Interessen. Auf der Jahreshauptversammlung des Dachverband Natur Bietigheim-Bissingen gab der Erste Landesbeamte des Landkreises Ludwigsburg Dr. Utz Remlinger Auskunft zum Thema „Was ist erlaubt – was ist verboten im Landschaftsschutzgebiet“.

Zuvor jedoch gab Dachverbandsvorsitzende Traute Theurer einen Überblick über das vergangene Vereinsjahr. Veranstaltungen mit Außenwirkung waren die Teilnahme des Dachverbands und der Mitgliedsvereine am Sommerferienprogramm 2011 mit acht Veranstaltungen zum Thema Umwelt und Natur. Die Fortsetzung dieser Erfolgsgeschichte finde auch in diesem Sommer wieder statt. Weitere Veranstaltungen des Dachverband seien u.a. der schon zur Tradition gewordene Dachverbandsspaziergang auf der Bietigheim-Bissinger Markung – dieses Mal waren ca. 50 Interessierte bei klirrender Kälte auf dem Grenzsteinweg im Rossert mit Herrn Wilfried Lieb unterwegs – und der Sensenmähkurs

Den Beitritt der Stadt zur „Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommune“ habe der Dachverband gemeinsam mit dem ADFC gesponsert, da diese sonst wegen der Beitrittskosten von 2.000 € keine Mehrheit im Gemeinderat gefunden habe. Der Beitritt sei aber richtig und wichtig, um den Radverkehr in der Stadt voran zu bringen und überregionale Netzwerke zu nutzen, so Traute Theurer.

Der jüngste Mitgliedsverein, der „Bietigheimer Apfelsaft“ mache weiterhin viel Freude und entwickele sich gut. Verstärkt müsse jedoch Werbung für die Produkte Bietigheimer Apfelsaft, Bietigheimer Cidre und Bietigheimer Apfelschorle gemacht werden, damit die Mostobstannahme auch weiterhin auf dem hohen Niveau erfolgen könne. Vor allem bei den anstehenden Vereinsfesten könne für zusätzlichen Absatz gesorgt werden.

Als Einstieg in den Vortrag von Dr. Utz Remmlinger zeigte Traute Theurer ein paar exemplarische Fotos von Verstößen gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnungen auf Bietigheim-Bissinger Markung: Freizeitterasse, Wohnwgen mit Wohnzelt, Klohäusle, Umzäunung mit Stacheldraht bzw. feste Einzäunungen.

Grundsätzlich, so der Erste Landesbeamte dann in seinen Ausführungen, bedürfen im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde.

Eine Erlaubnis sei deswegen bspw. notwendig für bauliche Anlagen, auch Terrassen mit Natursteinen, Einfriedungen, Veränderung der Bodengestalt, Lagern von Gegenständen.

Der Landkreis versuche, konsequent die aktuellen Fälle mit Baurechtsbehörden, Abfallbehörde, Wasserbehörde und Polizei abzuarbeiten. Leider sei allzu oft mangelndes Umweltbewusstsein der Bürger und fehlende Kooperationsbereitschaft der Eigentümer bzw. Pächter zu beobachten, so dass weit mehr als 100 neue Fälle pro Jahr entstünden, die meist langwierige Verfahren nach sich ziehen würden. Hier stoße man leider an die Kapazitätsgrenzen der Umweltschutzbehörde des Kreises.

Auch in Bietigheim-Bissingen wolle man die besonders belastete Gebiete aufgreifen, erfreulicherweise sei von der Stadt Bietigheim-Bissingen die Bereitschaft zur Zusammenarbeit signalisiert worden, so Dr. Utz Remmlinger.